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Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen

© Jacob Lund - stock.adobe.com

Grundsätze der Steuerbefreiungen

§ 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz/UStG stellt Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiungen gelten uneingeschränkt und ohne weitere Bedingungen, soweit sie von öffentlichen Krankenhausbetrieben erbracht werden. Bei privaten Kliniken und privaten Dienstleisterinnen bzw. Dienstleistern ist die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift im Einzelfall zu prüfen. Für die Anerkennung ist auf den Regelungsgehalt der Sozialgesetzbücher abzustellen, namentlich dem SBG V (Krankenversicherung), VII (Unfallversicherung) und IX (Rehabilitation und Teilhabe an behinderten Menschen).

Steuerbegünstigte private Einrichtungen

§ 4 Nr. 14b UStG zählt in den Buchstaben aa) bis ii) die umsatzsteuerbefreiten Einrichtungen katalogmäßig und abschließend auf. Die Befreiungsvorschrift erfasst: „aa) zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder andere Krankenhäuser, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen“ oder nach obiger Vorschrift zugelassen sind. Unter bb) sind „Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung“ genannt, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten. Unter cc) fallen Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 SGV VII an der Versorgung beteiligt worden sind. Steuerbefreit nach Buchstabe dd) sind „Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a“ SGB V bestehen. Steuerbefreit sind auch „Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen“ (Buchstabe ee). Umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können auch „Einrichtungen zur Geburtshilfe“, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten (Buchstabe ff), Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen, oder (gg) Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen (hh), sowie abschließend ii) Gesundheitseinrichtungen in Strafvollzugsanstalten.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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